(Info) Neue Prüf- und Speicherfristen für Auskunfteien wie Schufa, infoscore und Co.

31.05.2024 08:00

(Info) Neue Prüf- und Speicherfristen für Auskunfteien wie Schufa, infoscore und Co.


Vor wenigen Tagen haben die deutschen Wirtschaftsauskunfteien neue Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten veröffentlicht. In dem zehnseitigen Dokument werden Richtlinien für die Speicherung solcher Daten durch Auskunfteien wie die Schufa dargelegt. Diese Änderungen könnten für einige Verbraucher von Bedeutung sein.

Konkret geht es um Regelungen zur Löschung von Negativeinträgen. Laut der Neuregelung müssen negative Daten unter bestimmten Bedingungen nach 18 Monaten gelöscht werden. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und was genau ein Negativeintrag ist, erläutern wir im Folgenden.

Was ist ein Negativeintrag?

Ein negativer Schufa-Eintrag entsteht, wenn offene Forderungen nicht beglichen werden und es zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommt. Unbezahlte Rechnungen sind die häufigste Ursache für negative Schufa-Einträge. Andere Gründe können sein, dass die Bank einen Kredit kündigt, weil die Raten nicht gezahlt wurden, ein Inkassoverfahren eingeleitet wird oder man in ein öffentliches Schuldnerregister eingetragen wird. Ein negativer Schufa-Eintrag erfolgt nicht sofort, nur weil man einmal eine Rechnung übersehen hat.

Löschung negativer Schufa-Einträge

Berechtigte Einträge über offene Rechnungen und Kreditforderungen bleiben 3 Jahre nach dem vollständigen Ausgleich der Forderung gespeichert. Dieser Dreijahreszeitraum beginnt mit der ersten Meldung und wird mit jeder nachfolgenden Meldung zum aktuellen Stand der Forderung zurückgesetzt.

Daten aus öffentlichen Verzeichnissen, wie Insolvenzdaten oder Schuldnerverzeichnissen, werden bei der Schufa und anderen Auskunfteien so lange gespeichert, wie sie in diesen Verzeichnissen geführt werden. Eine Restschuldbefreiung sollte eine Löschung nach 6 Monaten bewirken, und eine Datenlöschung aus Schuldnerverzeichnissen erfolgt nach 3 Jahren oder früher, wenn die Forderung vorzeitig ausgeglichen wird.

Neue Speicherfristen

Neu ist nun Folgendes: Wenn Forderungen innerhalb von 100 Tagen nach ihrer Einmeldung beglichen werden und keine weiteren Negativeinträge oder Informationen aus Schuldnerverzeichnissen vorliegen, sollten diese Einträge nach 18 Monaten gelöscht werden. Diese Regelung kann Betroffenen helfen, Negativeinträge schneller loszuwerden und bereits nach 1,5 Jahren wieder ohne Negativeintrag dazustehen.

Es ist wichtig, den genauen Startpunkt der 100-Tages-Frist zu kennen, da dieser nicht unbedingt mit dem ersten Meldedatum des Negativeintrags übereinstimmt.

Eine Meldung kann nämlich später erfolgen, obwohl ein früheres Datum hinterlegt wird, an dem die Forderung entstanden ist. Daher sollte man offene Forderungen schnellstmöglich ausgleichen, damit personenbezogene Daten schon nach 18 Monaten gelöscht werden.

Grenzen des Verhaltenskodex

Die kürzeren Speicherfristen bei Begleichung einer Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung sind zwar positiv, jedoch geben die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ keine Auskunft darüber, welche Daten tatsächlich gespeichert werden dürfen. Ob die Daten verarbeitet werden dürfen, muss unabhängig vom Verhaltenskodex beurteilt werden.

Das neu veröffentlichte Dokument verdeutlicht, dass die Verhaltensregeln eine freiwillige Selbstverpflichtung der Auskunfteien darstellen. Das schließt nicht aus, dass Datenlöschungen auch früher durchgeführt werden können, zum Beispiel durch eine gerichtliche Anordnung.

Fazit:

Für Schuldner sind die neuen Prüf- und Speicherfristen eine positive Neuerung. Bei rechtzeitigem und frühem Ausgleich einer offenen Forderung kann man möglicherweise vermeiden, einen negativen Schufa-Eintrag für 3 Jahre an seine Person zu binden. Dafür ist ein Ausgleich der offenen Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung notwendig. Sollte man die Forderung nicht so schnell ausgleichen, gilt weiterhin eine Speicherung von 3 Jahren (und länger bei weiteren Einmeldungen).

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